Häh …!? – werden sich jetzt viele Studis fragen. Wie soll das denn gehen? Ich habe dem Staat noch nie etwas geschenkt. Im Gegenteil: Ich bekomme BAföG vom Staat. Habe nur einen Minijob, mache deswegen keine Steuererklärung und zahle somit nicht einmal Steuern! Und genau auf diesem Wege schustert der Bildungsnachwuchs dem Staat Jahr für Jahr Millionen zu.
Die wenigsten Studenten haben wohl je darüber nachgedacht, eine Steuererklärung abzugeben. Ich verdiene ja kaum etwas, warum soll ich mich dann überhaupt mit Steuern & Co. beschäftigen!? So oder so ähnlich fallen die Antworten aus, hört man sich an den Universitäten dieser Republik um. Mag diese Aussage zunächst auch logisch erscheinen, so sei gleich zu Beginn darauf hingewiesen, dass eine Steuererklärung sehr wohl auch dann Sinn macht, wenn man nichts oder nur wenig verdient.
Der Grund hierfür ist simpel: Alle Ausgaben, die von Studenten (oder deren Eltern) für eine Ausbildung aufgebracht werden, können steuerlich geltend gemacht werden. Die Liste an anrechenbaren Ausgaben ist lang. Hierzu zählen Studiengebühren, Ausgaben für Lehrbücher und Arbeitsmittel wie Laptop, Smartphone oder Taschenrechner, die Kosten für Auslandssemester, Exkursionen und Praktika, Fahrtkosten zwischen Wohn- und Studienort, Zinsen für einen Studienkredit …
Fast alle Studienkosten zahlt der Staat zurück …
… wenn man als Student nur eine Steuererklärung macht. Der Weg zum finanziellen Glück nennt sich Verlustvortrag und macht für all diejenigen unter uns Sinn, die während ihres Studiums mehr Ausgaben als Einnahmen haben. Bei diesem Modell können die Verluste – also alle Ausgaben, die für ein Studium anfallen – von der Steuer abgesetzt werden, sobald man zum ersten Mal richtig verdient und damit auch Steuern zahlen muss.
Um aber von dieser Möglichkeit profitieren zu können, müssen die Verluste, die durch ein Studium entstehen (Studienausgaben abzüglich Einkünfte), jedes Jahr mittels einer Steuererklärung festgestellt werden. Durch diese sogenannte Verlustfeststellung lassen sich alle Kosten aus den Studienjahren zusammenzählen und in die Berufsjahre mitnehmen, wo sie dann auf die Einkommensteuer angerechnet werden können.
So funktioniert’s – Beispiel für einen Verlustvortrag
Ihr seid 2016 noch im Studium und macht Verluste. 2017 werdet ihr voraussichtlich ins Berufsleben starten und ganz ordentlich verdienen. Die Verluste aus 2016 solltet ihr deshalb in eurer Studentensteuererklärung für 2016 als Verlustvortrag kennzeichnen. Das Finanzamt merkt sich entsprechend die Höhe des Verlustes und zieht diesen bei der Steuererklärung für 2017 von euren Einkünften ab. Auf diese Weise reduziert sich euer zu versteuerndes Einkommen.
Übrigens: Wenn ihr einen Verlustvortrag in eurer Studentensteuererklärung angebt und im nächsten Jahr wieder nichts verdient, dann verschieben sich die Verluste automatisch ins übernächste Jahr usw. Das heißt, so lange ihr keine (Einkommens-)Gewinne erzielt, könnt ihr fleißig Verlustvorträge sammeln, die, sobald ihr einen Job aufnehmt, in der Summe von eurem zu versteuernden Einkommen abgezogen werden. Auf diese Weise lässt sich nicht selten das komplette Studium von der Steuer absetzen.
Kann jeder Student einen Verlustvortrag machen?
Die Rechtslage hierzu ist derzeit noch ungeklärt. Momentan geht ein Verlustvortrag (eigentlich) nur, wenn die Studienkosten als sogenannte Werbungskosten deklariert werden können. Dies ist laut Gesetz nur Studenten möglich, die im Zweitstudium sind. Also nur für diejenigen, die einen Master machen, promovieren, bereits vor der Uni eine Ausbildung abgeschlossen haben oder im Rahmen einer dualen Berufsausbildung (duales Studium) studieren.
Wer im Erststudium ist, wie wohl die meisten Bachelor-Studenten, kann Studienkosten lediglich als Sonderausgaben (bis 6.000 Euro) anrechnen lassen. Diese Sonderausgaben können allerdings nur in dem Jahr, in dem sie angefallen sind, von der Steuer abgesetzt werden. Eine Mitnahme in spätere Berufsjahre gemäß Verlustvortrag ist damit nicht möglich. Das heißt: Wer als Bachelor-Student nicht mehr als den Steuerfreibetrag von 8.652 Euro (Freibetrag für Ledige in 2016) verdient, kann gar keine Studienkosten absetzen.
“Ungleichbehandlung von Bachelor- und Masterstudenten ist verfassungswidrig”
Das finden nicht nur viele Studenten ungerecht, sondern zum Glück auch der Bundesfinanzhof. Dieser kam bereits im Juli 2014 zu dem Schluss, dass eine steuerliche Ungleichbehandlung von Studenten im Erststudium und Studenten im Zweitstudium verfassungswidrig ist. Eine endgültige Entscheidung zu diesem Fall muss jetzt das Bundesverfassungsgericht treffen. Bis dahin ist entsprechendes Gesetz über die Werbungskosten (§9 Abs. 6 EStG) erst einmal auf Eis gelegt.
Tipp für Erststudenten: Mache deine Studienkosten trotzdem als Werbungskosten geltend. Will das Finanzamt deine Aufwendungen für das Studium nicht als vorweggenommene Werbungskosten anerkennen, kannst du unter Berufung auf die anhängigen Revisionsverfahren (unter anderem Aktenzeichen VI R 8/12 und VI R 2/13) Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen.
Heißt im Klartext: Alle Studenten können ihre Studienkosten als Werbungskosten deklarieren und von der Möglichkeit eines Verlustvortrags in ihrer Steuererklärung gebrauch machen.
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