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Kindergeld im Studium: Anforderungen, Ablauf und Auflagen 

Kindergeld im Studium
Geschrieben von Redaktion

Dass Eltern in Deutschland grundsätzlich Anspruch auf das sogenannte Kindergeld haben, ist mittlerweile hinlänglich bekannt – doch wissen nur die wenigsten, an welche Bedingungen die finanzielle Unterstützung durch den Staat geknüpft ist. Wer bekommt wann und wie viel Kindergeld? Bis zu welchem Zeitpunkt wird es ausgezahlt? Haben auch Volljährige Anspruch darauf? Wie beantragt man das Kindergeld – und funktioniert das auch rückwirkend? Steigt die Höhe der finanziellen Unterstützung mit der Anzahl der Kinder? Und wie verhält es sich eigentlich mit dem Kindergeld während des Studiums?

Vorab sei gesagt, dass effektiv gesehen alle Eltern einen grundsätzlichen Anspruch auf das vom deutschen Staat gezahlte Kindergeld haben – und das gilt unter gewissen Umständen selbst dann noch, wenn das Kind volljährig ist und mitten in der Ausbildung oder im Erstsemester steckt. Anders sieht es hingegen dann aus, sobald das Kind das 25. Lebensjahr erreicht, das Studium respektive die Ausbildung bereits abgeschlossen hat oder sich einem Zweitstudium widmen möchte. Doch bevor wir näher auf die verschiedenen Anforderungen und Bedingungen eingehen, möchten wir vorab die allgemeinen und grundsätzlichen Abläufe aufzeigen:

  • Anspruch auf Kindergeld besteht grundsätzlich immer, sofern das Kind unter 18 Jahre alt ist.
  • Das Kind muss zwingend im Haushalt der Eltern (beziehungsweise des erziehungsberechtigten Elternteils) leben.
  • Der Hauptwohnsitz muss sich in Deutschland oder einem anderen EU-Mitgliedsstaat befinden (Ausnahmeregelungen gelten für Liechtenstein, Norwegen, Island und die Schweiz).
  • Die Kindergeldauszahlung erfolgt monatlich.
  • Volljährige haben weiterhin Anspruch auf Kindergeld, solange sie sich in der Ausbildung oder in einem für den späteren Beruf wichtigen Bildungsabschnitt (beispielsweise Studium) befinden.
  • Die Höhe des Kindergeldes ist abhängig von der Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder.
  • Der Anspruch auf das Kindergeld erlischt, sobald das Kind das 25. Lebensjahr erreicht hat (Ausnahmen sind sehr selten und bedürfen eines konkreten Grundes).
  • Das Kindergeld wird bei der Berechnung des BAföG-Satzes nicht berücksichtigt (somit haben Eltern auch dann noch Anspruch darauf, selbst wenn dem Kind der BAföG-Höchstsatz zusteht).

Kindergeld im Studium: Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Bei Minderjährigen besteht wie bereits erwähnt ein grundsätzlicher Anspruch auf Kindergeld – doch unter gewissen Umständen gilt dieser Anspruch darüber hinaus auch bei bereits volljährigen Kindern. Um das Kindergeld im Studium zu erhalten, müssen jedoch verschiedene Rahmenbedingungen erfüllt sein, die sich aufgrund der individuellen Abläufe kaum erschöpfend zusammenfassen lassen. Grundsätzlich gilt jedoch: Wenn das Kind für einen Beruf ausgebildet oder einen für die berufliche Qualifikation benötigten Bildungsabschnitt absolviert, wird das Kindergeld in der Regel auch weiterhin ausgezahlt. Die nun folgenden Beispiele zeigen, wann das konkret der Fall ist:

  • Wenn das Kind eine allgemeinbildende Schule besucht (dazu gehören Haupt-, Real- und Gesamtschule, sowie das Gymnasium und die Berufsschule).
  • Wenn sich das Kind in einer berufsbezogenen Ausbildung befindet.
  • Wenn das Kind an einer Fachhochschule oder an einer Universität studiert (das gilt unter Umständen auch für ein Studium im Ausland).
  • Wenn das Kind ein Volontariat oder ein freiwilliges beziehungsweise ein Pflichtpraktikum absolviert, welches jedoch nachweislich der beruflichen Qualifikation dienen muss.
  • Wenn das Kind ein Referendariat (zum Beispiel als angehender Jurist oder Lehrer) absolviert, da es sich hierbei um einen sogenannten vorgeschriebenen Vorbereitungsdienst handelt.
  • Wenn sich das Kind in einem beruflichen Anerkennungsjahr befindet (was beispielsweise bei angehenden Erziehern der Fall ist).

Gibt es Kindergeld auch in der Übergangszeit und in Verbindung mit BAföG?

Wenn sich das Kind in der sogenannten Warte- respektive Übergangzeit befindet, besteht zwar auch weiterhin der Anspruch auf die Auszahlung – allerdings nur für maximal vier Monate, selbst dann, wenn der Übergangszeitraum länger dauern sollte. Gut zu wissen: Bei der Übergangszeit handelt es sich um den Zeitraum von einem Ausbildungsabschnitt zum nächsten, beispielsweise vom Schulabschluss bis zum Beginn der Ausbildung oder des Studiums. Wenn das Kind bereits studiert und BAföG beantragen (Abkürzung für Bundesausbildungsförderungsgesetz) möchte, findet die Berechnung des Satzes unabhängig von der Auszahlung des Kindergeldes statt. Dementsprechend steht dem Kind also grundsätzlich der BAföG-Höchstsatz zu, während die Eltern auch weiterhin für den Bezug von Kindergeld berechtigt bleiben.

Wie viel Kindergeld gibt es eigentlich – und welche Rolle spielt die Anzahl der Kinder?

Vorab sei gesagt, dass die Höhe des Kindergeldes stets von der Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder abhängt. Dazu ein kleines Beispiel zur Verdeutlichung: Wenn ein Elternpaar insgesamt vier Kinder hat, das älteste aufgrund der Altersgrenze jedoch nicht mehr kindergeldberechtigt ist, werden auch nur drei Kinder in die Berechnung mit einbezogen. Das gilt übrigens auch dann, wenn eines der noch kindergeldberechtigten Kinder volljährig ist und/oder nicht mehr bei den Eltern wohnt. Seit dem 01. Januar 2021 gelten die nun folgenden Sätze:

  • Für das 1. Kind: 219 Euro
  • Für das 2. Kind: 219 Euro
  • Für das 3. Kind: 225 Euro
  • Ab dem 4. Kind: 250 Euro

Das weiter oben genannte Beispielpaar hätte demnach Anspruch auf eine monatliche Auszahlung in Höhe von 663 Euro (jeweils 219 Euro für die ersten beiden, und 225 Euro für das dritte Kind). Übrigens: Mittlerweile gibt es die Möglichkeit, das Kindergeld ab Geburt direkt online bei der Bundesagentur für Arbeit zu beantragen. Dies gilt darüber hinaus auch für eine rückwirkende Beantragung – allerdings beträgt die Frist zu einer rückwirkenden Zahlung von Kindergeld sechs Monate. Wer finanzielle Einbußen verhindern möchte, sollte das Kindergeld also möglichst frühzeitig beantragen.

Quelle: Giphy

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