2024 steht möglicherweise eine Anhebung der BAföG-Sätze bevor, allerdings ist dies noch nicht endgültig beschlossen. Was jedoch feststeht, ist die Anhebung des Mindestlohns, was zugleich eine Erhöhung der Grenze für Minijobs nach sich zieht. Ebenfalls vorgesehen sind Anpassungen beim Bürgergeld sowie bei den Unterhaltssätzen gemäß der Düsseldorfer Tabelle. Weniger erfreulich ist hingegen der deutliche Anstieg der Zusatzbeiträge einiger Krankenkassen.
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BAföG-Erhöhung und Kindergrundsicherung unklar
Wird der BaföG-Satz zur Studienfinanzierung erhöht? Unsere Hoffnungen auf eine BAföG-Anpassung zum Wintersemester 2023/24 wurden leider enttäuscht, und auch für das Jahr 2024 gibt es noch Unsicherheiten. Die leichte Erhöhung des Etatpostens für das BAföG im Haushaltsausschuss während der Bereinigungssitzung im November 2023 im Vergleich zu den ursprünglichen Planungen lässt jedoch auf eine mögliche BAföG-Erhöhung zum Wintersemester 2024/2025 hoffen. Trotzdem bleibt die Erwartung eher verhalten, selbst wenn zusätzliche Maßnahmen in Betracht gezogen werden könnten. Die endgültige Entscheidung steht noch aus, doch es besteht zumindest die Aussicht auf eine geringfügige Anpassung der BAföG- Studienfinanzierung für das kommende Wintersemester.
Eine weitere mögliche Änderung: Die Einführung der Kindergrundsicherung steht bevor, doch ein Jahr vor dem geplanten Start gibt es noch viele Unklarheiten, insbesondere hinsichtlich der Finanzierung, über die die Koalition uneinig ist. Die Kindergrundsicherung wird direkte Auswirkungen auf das BAföG haben, da der Garantiebetrag dieser Grundsicherung direkt an Volljährige ausgezahlt wird und folglich beim BAföG angerechnet wird. Die Frage, ob dies bereits bei einer möglichen BAföG-Anpassung zum Wintersemester 2024/2025 berücksichtigt wird, bleibt offen. Es besteht die Möglichkeit, dass stattdessen eine separate Änderung des BAföGs zu Beginn 2025 erfolgt. In jedem Fall ist zu befürchten, dass diese Veränderungen mit Unsicherheiten und möglichen Verwirrungen einhergehen werden. Die direkte Auszahlung an volljährige Kinder in der Kindergrundsicherung macht Abzweigungsanträge bei „schwierigen Eltern“ überflüssig. Dennoch reicht die Kindergrundsicherung allein nicht zum Leben aus, daher wird das BAföG weiterhin bestehen. Dies betrifft besonders Studierende über der Altersgrenze für die Kindergrundsicherung, voraussichtlich weiterhin bei 25 Jahren – eine Änderung dieser Altersgrenze ist unwahrscheinlich.
Höhere Zusatzbeiträge bei den meisten Krankenkassen
Zusatzbeiträge bei Krankenkassen sind individuell festgelegte Beitragssätze, die zusätzlich zum allgemeinen gesetzlichen Krankenversicherungsbeitrag erhoben werden. Der allgemeine Beitragssatz ist gesetzlich festgelegt und gilt bundesweit einheitlich für alle gesetzlichen Krankenkassen. Die Höhe des Zusatzbeitrags hingegen kann von jeder Krankenkasse selbst bestimmt werden und dient dazu, die Finanzierung ihrer spezifischen Leistungen und Angebote zu sichern. Die Zusatzbeiträge variieren daher von Krankenkasse zu Krankenkasse. Für Studierende spielen diese Zusatzbeiträge eine wichtige Rolle, da sie direkt die Höhe der monatlich zu zahlenden Krankenversicherungsbeiträge beeinflussen. Studierende sind in der Regel pflichtversichert und zahlen einen ermäßigten Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung. Da der Zusatzbeitrag ein Teil dieser Beiträge ist, wirkt sich dessen Höhe unmittelbar auf die finanzielle Belastung der Studierenden aus.
Für das Jahr 2024
ist festgelegt worden, dass der durchschnittliche offizielle Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung von 1,6% auf 1,7% ansteigen wird. Dieser Anstieg erscheint im Vergleich zum Vorjahr moderat, insbesondere wenn man bedenkt, dass der entsprechende Wert im Jahr 2022 noch bei nur 1,3% lag. Einige Krankenversicherungen, wie die Techniker Krankenkasse mit einem Beitrag von 1,2%, die DAK-Gesundheit mit 1,7% und mehrere regionale AOKs, werden ihren Zusatzbeitrag auf dem aktuellen Niveau halten. Jedoch planen zahlreiche andere Krankenkassen ihre Beiträge zu erhöhen, teilweise sogar erheblich: Die AOK Nordost verzeichnet mit einem Sprung auf 2,7% den bisher höchsten bekannten Zusatzbeitrag, was einer Erhöhung um 0,8% von zuvor 1,9% entspricht. Auch die Barmer (neuer Beitrag: 2,19%, Steigerung um 0,69%), die Knappschaft (neuer Beitrag: 2,2%, Steigerung um 0,6%) und die AOK Rheinland/Hamburg (neuer Beitrag: 2,2%, Steigerung um 0,4%) kündigen signifikante Erhöhungen an.
Ausnahmen bestehen für familienversicherte Studierende. Studierende, die familienversichert sind, profitieren von einer besonderen Regelung innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland. Solange sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen, können sie über die Familienversicherung eines Elternteils oder Ehepartners kostenfrei mitversichert sein. Dies bedeutet, dass für sie keine eigenen Beiträge zur Krankenversicherung anfallen, auch kein Zusatzbeitrag.
Die wesentlichen Voraussetzungen für die Familienversicherung sind:
- Alter: Der Studierende darf das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wobei es für bestimmte Fälle, wie z.B. Wehr- oder Zivildienst, eine Verlängerung geben kann.
- Einkommen: Das eigene regelmäßige Gesamteinkommen des Studierenden darf einen bestimmten Betrag nicht überschreiten. Dieser Betrag orientiert sich in der Regel an der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze (Minijob-Grenze).
- Studienstatus: Die Person muss an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule immatrikuliert sein.
Änderungen bei der Bezugsgröße
Die Bezugsgröße spielt eine Rolle bei der Krankenversicherung von Studierenden, insbesondere wenn sie das 30. Lebensjahr überschritten haben. Für Studierende, die gesetzlich versichert sind, aber das 30. Lebensjahr vollendet haben, gilt in der Regel nicht mehr der vergünstigte Studententarif. Anstelle dessen wird ein fiktives Einkommen berechnet, das einem Drittel der Bezugsgröße entspricht. Dieses fiktive Einkommen dient als Grundlage für die Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge. Dabei ist zu beachten, dass unabhängig vom tatsächlichen Verdienst dieser fiktive Betrag herangezogen wird. Die Bezugsgröße beeinflusst somit die Höhe der Krankenversicherungsbeiträge für Studierende über 30, die nicht mehr vom vergünstigten Studententarif profitieren können. Die Bezugsgröße, die jährlich anhand der Lohnentwicklung angepasst wird, beträgt im Jahr 2024 für die gesetzliche Krankenversicherung einheitlich für Ost und West 3.535 EUR. Dies führt zu einem monatlichen Beitrag von 164,97 EUR für die Krankenversicherung (ohne Anspruch auf Krankengeld, basierend auf einer Mindesteinnahme von 1.178,33 EUR und einem Beitragssatz von 14,0%), zuzüglich des individuellen Zusatzbeitrags der Krankenkasse und der Pflegeversicherung, für Studierende über 30 ohne Zugang zu Ausnahmeregelungen.
Der Mindestlohn wird erhöht
Studierende haben grundsätzlich Anspruch auf den Mindestlohn, wenn sie einer bezahlten Beschäftigung nachgehen. In Deutschland gilt der gesetzliche Mindestlohn für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, unabhängig von ihrem Status als Studierende, mit einigen wenigen Ausnahmen. Dazu gehören zum Beispiel:
- Praktika, die entweder vorgeschrieben sind durch die Studien- oder Ausbildungsordnung (Pflichtpraktika) oder die freiwillig während der Ausbildung bis zu einer Dauer von drei Monaten absolviert werden.
- Ehrenamtliche Tätigkeiten.
- Gelegentliche Jobs wie Babysitting, die nicht in einem formalen Arbeitsverhältnis stehen.
Für Werkstudentenjobs, Nebenjobs oder studentische Hilfskraftpositionen an Universitäten und ähnliche Beschäftigungen müssen Arbeitgeber den gesetzlichen Mindestlohn zahlen, sofern nicht spezifische Ausnahmen greifen. Zum 1. Januar 2024 wird der Mindestlohn auf 12,41 EUR je Stunde angehoben. Dies bedeutet, dass Studierende, die im Jahr 2023 einen Stundenlohn von weniger als diesem Betrag, jedoch mindestens 12 EUR, erhalten haben, ab dem genannten Zeitpunkt eine Gehaltserhöhung erfahren sollten. Eine weitere Erhöhung des Mindestlohns ist bereits beschlossen: Ab dem 1. Januar 2025 wird dieser auf 12,82 EUR pro Stunde festgesetzt. Seit der Anhebung des Mindestlohns auf 12 EUR pro Stunde im Oktober 2022 ist die Minijobgrenze direkt an diesen gekoppelt, um die Arbeitszeit in Minijobs stabil zu halten. Diese Koppelung findet jedoch keine Entsprechung beim BAföG: Hier existiert ein fixer Freibetrag, der bei der letzten Novellierung so festgelegt wurde, dass er zusammen mit anderen Pauschalen eine Einkommensgrenze von 520 EUR erreichte, die durch Anpassungen in der Werbungskostenpauschale mittlerweile auf 522,50 EUR pro Monat gestiegen ist. BAföG-Empfänger profitieren daher nur begrenzt von Lohnerhöhungen bei Minijobs, da Einkommen über dieser Grenze das BAföG um etwa 80% des Mehreinkommens reduziert.
Keine Änderungen beim Unterhalt zur Studienfinanzierung
Die Frage nach dem Unterhalt der Eltern für studierende Kinder kann zu Konflikten führen, besonders bei getrennten Eltern. Mit Studienbeginn, insbesondere wenn der Wohnort von den Eltern in eine eigene Wohnung wechselt, kann die Unterhaltsfrage neu aufkommen. Die Düsseldorfer Tabelle dient als Richtlinie für die Höhe des Unterhalts, berücksichtigt aber nicht die steigenden Kosten für studierende Kinder. Trotz der allgemeinen Erhöhung der Unterhaltssätze aufgrund der Inflation im Jahr 2024 bleiben die Bedarfssätze für Studierende unverändert. Dies kann dazu führen, dass studierende Kinder trotz gestiegener Elternselbstbehalte und höherer Unterhaltssätze für andere Kinder weniger Unterhalt erhalten. Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf für nicht bei den Eltern wohnende Studierende beträgt weiterhin 930 Euro, wobei Unterkunft, Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) mit 410 Euro angesetzt sind. Dieser Betrag zur Studienfinanzierung kann nach oben abweichen, abhängig von individuellem Bedarf und der finanziellen Situation der Eltern.
Günstig mit Bus und Bahn unterwegs – Deutschland- und Semesterticket
Die Einigung von Bund und Ländern im November 2023 ermöglicht Studierendenverbänden im Solidarmodell, das Deutschlandticket im Sommersemester 2024 für 29,40 Euro monatlich zu beziehen – 60% des Normalpreises. Dieses Angebot gilt, wenn alle Studierenden, bis auf wenige Ausnahmen, teilnehmen. In Regionen, in denen das Semesterticket bereits ähnlich teuer war, bietet das Deutschlandticket eine kostengünstige Option für bundesweite Fahrten. Allerdings könnten lokale Studierendenschaften per Urabstimmung entscheiden, insbesondere wenn bisherige Semesterticket-Regelungen, wie die Mitnahme von Fahrrädern oder Kindern, im Deutschlandticket fehlen.
Für Standorte ohne Semesterticket bedarf es einer Urabstimmung, doch die Organisation und positive Ergebnisse sind ungewiss. Selbst an Standorten mit klaren Zustimmungen müssen Verträge mit Verkehrsverbünden geschlossen werden, und die Hochschulen müssen die Semesterbeiträge für das Deutschlandticket im Sommersemester 2024 einziehen. Trotz der Einigung ist es wahrscheinlich, dass das Deutschlandticket im Sommersemester 2024 nur an wenigen Hochschulen verfügbar sein wird, und nicht flächendeckend zum Wintersemester 2024/2025 eingeführt wird.
Fazit – einige Verbesserungen für die Studienfinanzierung
Im Jahr 2024 könnten BAföG-Sätze erhöht werden, während Mindestlohn und Minijobgrenze ansteigen. Veränderungen betreffen auch das Bürgergeld, Unterhalt (Düsseldorfer Tabelle), und Krankenkassenzusatzbeiträge, die 2024 im Durchschnitt auf 1,7% erhöht werden. Die Unsicherheit über eine BAföG-Anpassung bleibt. Die geplante Kindergrundsicherung wirft Fragen auf, da der Garantiebetrag das BAföG beeinflussen könnte. Die Bezugsgröße steigt auf 3.535 EUR, relevant für Studierende über 30. Der Mindestlohn erhöht sich auf 12,41 EUR (2025: 12,82 EUR). Studierende über 30 zahlen höhere Krankenversicherungsbeiträge. Die Düsseldorfer Tabelle ändert sich nicht für Studierende. Das Deutschlandticket ist geplant, doch lokale Abstimmungen könnten Unterschiede schaffen. Insgesamt bleiben Unsicherheiten bezüglich BAföG, Kindergrundsicherung und weiteren finanziellen Aspekten.
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